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834.3 CH-BL

§ 5 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung bei Pensionierung vor dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter

Reglementarische Vorsorge
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§ 5 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung bei Pensionierung vor dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter

1. Mitglieder des Regierungsrates, die nach Vollendung des 54. Altersjahres aus dem Amt ausscheiden, haben im Zeitpunkt des Ausscheidens Anspruch auf eine Einlage in der Höhe von maximal 24 monatlichen Sparbeiträgen gemäss § 13 des Pensionskassendekrets, höchstens aber in der Höhe der Summe der monatlichen Beiträge zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und der Vollendung des ordentlichen reglementarischen Rentenalters.

2. Bemessungsgrundlagen sind der letzte, in der BLPK versicherte Lohn als amtierendes Mitglied des Regierungsrats und der für das Alter im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Sparbeitrag.

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