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834.3 CH-BL

§ 3 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Massgebender Jahreslohn

Reglementarische Vorsorge
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§ 3 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Massgebender Jahreslohn

1. Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates gilt der Lohn gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) als massgebender Lohn für die Versicherung bei der BLPK.

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