834.3
CH-BL
§ 3 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Massgebender Jahreslohn
Reglementarische Vorsorge
§ 3 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Massgebender Jahreslohn
1. Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates gilt der Lohn gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) als massgebender Lohn für die Versicherung bei der BLPK.