Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.3 CH-BL

§ 2 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Reglementarische Vorsorge der BLPK

Reglementarische Vorsorge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Reglementarische Vorsorge der BLPK

1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind im Vorsorgewerk des Kantons bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) versichert.

2. Vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen gelten für die Mitglieder des Regierungsrates die Bestimmungen des Dekrets vom 16. Mai 2013 über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) und des Vorsorgereglements der BLPK für das Kantonspersonal.

← § 1 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Zweck § 3 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →