834.3
CH-BL
§ 15 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Ausgleichsfonds
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Ausgleichsfonds
1. Der Ausgleichsfonds gemäss § 5 des Dekrets vom 9. April 1979 über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates wird per 31. Dezember 2014 aufgehoben.
2. Ein allfälliger Überschuss wird dem Vorsorgewerk des Kantons bei der BLPK als Rückstellung für die Kosten einer allfälligen Besitzstandswahrung gemäss § 12 Absatz 3 gutgeschrieben.
3. Der nicht benötigte Teil der Rückstellung gemäss Absatz 2 wird dem Kanton auf einer Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben.