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834.3 CH-BL

§ 14 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Kosten der Überführung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 14 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Kosten der Überführung

1. Zur Deckung der Kosten für die Überführung werden die Mittel des Ausgleichsfonds verwendet.

2. Reichen die Mittel nicht aus, bildet der Fehlbetrag Bestandteil der Forderung der BLPK gegenüber dem Kanton gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 2013 über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz).

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