834.3
CH-BL
§ 13 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Überführung der laufenden Renten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Überführung der laufenden Renten
1. Die per 31. Dezember 2014 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates laufenden Renten an ehemalige Mitglieder des Regierungsrates werden auf der Grundlage der per 31. Dezember 2014 geltenden versicherungstechnischen Grundlagen und auf Basis des in diesem Zeitpunkt geltenden technischen Zinssatzes mit dem vor Ausfinanzierung für den Kantonsbestand massgebenden Deckungsgrad in das Vorsorgewerk des Kantons bei der BLPK überführt.
2. Zusätzlich werden die gemäss § 12 bestimmten Freizügigkeitsansprüche per 1. Januar 2015 in die BLPK überführt.