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834.3 CH-BL

§ 12 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Überführung der Ansprüche der amtierenden Mitglieder des Regierungsrats; Besitzstand

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 12 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Überführung der Ansprüche der amtierenden Mitglieder des Regierungsrats; Besitzstand

1. Für die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Regierungsrates, die zu diesem Zeitpunkt mindestens 4 Amtsjahre aufweisen, besteht per 31. Dezember 2014 ein Freizügigkeitsanspruch. Dieser entspricht dem Barwert der erworbenen Leistungen gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Der Barwert wird vom Experten für berufliche Vorsorge der BLPK wie folgt bestimmt

a. Massgebend ist die am 31. Dezember 2014 erworbene Altersrente, wobei sich der Pro-rata-Anspruch nach dem bisherigen Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates richtet;

b. der Barwert der erworbenen Leistungen entspricht der so bestimmten, erworbenen und mit dem per 31. Dezember 2014 massgebenden Tarif der BLPK multiplizierten Altersrente.

2. Für diejenigen Mitglieder des Regierungsrats, die per 31. Dezember 2014 weniger als 4 Amtsjahre aufweisen, wird der Freizügigkeitsanspruch per 31. Dezember 2014 gemäss Artikel 17 FZG bestimmt.

3. Ist die von der BLPK auszurichtende Altersrente tiefer als diejenige Rente, auf die per 31. Dezember 2014 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates Anspruch bestanden hätte, wird die Altersrente auf diesen Betrag erhöht.

4. Wurde bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ein Teil des Freizügigkeitsanspruchs bar oder infolge Vorbezugs für Wohneigentum bezogen oder infolge Ehescheidung auf eine andere Einrichtung übertragen, wird der Besitzstand gemäss Absatz 3 entsprechend reduziert. Wird ein freiwilliger Einkauf getätigt, wird der Besitztand gemäss Absatz 3 entsprechend erhöht.

5. Die Kosten eines allfälligen Besitzstands sind der BLPK vom Kanton zu erstatten.

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