834.3
CH-BL
§ 11 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Laufende Renten und Anwartschaften
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Laufende Renten und Anwartschaften
1. Die Höhe der per 31. Dezember 2014 laufenden Renten sowie der Bestand und die Höhe der entsprechenden Anwartschaften gemäss bisherigem Dekret vom 9. April 1979 über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates bleiben unter dem vorliegenden Dekret gewahrt.