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834.3 CH-BL

§ 10 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Verwaltung und Finanzierung

Lohnfortzahlung und Lohnersatz
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§ 10 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Verwaltung und Finanzierung

1. Die Lohnfortzahlung und der Lohnersatz werden von der kantonalen Verwaltung berechnet und verwaltet.

2. Die Leistungen gemäss Absatz 1 sowie der Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung gemäss § 5 werden aus der Erfolgsrechnung finanziert.

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