834.3
CH-BL
§ 10 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Verwaltung und Finanzierung
Lohnfortzahlung und Lohnersatz
§ 10 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Verwaltung und Finanzierung
1. Die Lohnfortzahlung und der Lohnersatz werden von der kantonalen Verwaltung berechnet und verwaltet.
2. Die Leistungen gemäss Absatz 1 sowie der Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung gemäss § 5 werden aus der Erfolgsrechnung finanziert.