834.3
CH-BL
§ 1 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt · Zweck
1. Dieses Dekret hat zum Zweck, die Mitglieder des Regierungsrates vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der Nichtwiederwahl zu schützen. Dazu regelt es die berufliche Vorsorge sowie Lohnleistungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt.