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834.3 CH-BL

Zweck

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (17)

§ 1 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 2 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 3 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 4 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 5 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 6 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 7 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 8 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 9 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 10 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 11 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 12 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 13 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 14 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 15 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 16 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt § 17 Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Gesetzestext (17 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Dekret hat zum Zweck, die Mitglieder des Regierungsrates vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität, des Todes und der Nichtwiederwahl zu schützen. Dazu regelt es die berufliche Vorsorge sowie Lohnleistungen nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

Reglementarische Vorsorge

1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind im Vorsorgewerk des Kantons bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) versichert.

2. Vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen gelten für die Mitglieder des Regierungsrates die Bestimmungen des Dekrets vom 16. Mai 2013 über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) und des Vorsorgereglements der BLPK für das Kantonspersonal.

Reglementarische Vorsorge

1. Für amtierende Mitglieder des Regierungsrates gilt der Lohn gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret) als massgebender Lohn für die Versicherung bei der BLPK.

Reglementarische Vorsorge

1. Es besteht kein Anspruch auf Altersleistungen der BLPK, solange das ehemalige Mitglied des Regierungsrats Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gemäss § 6 bzw. auf Lohnersatz gemäss § 7 hat.

Reglementarische Vorsorge

1. Mitglieder des Regierungsrates, die nach Vollendung des 54. Altersjahres aus dem Amt ausscheiden, haben im Zeitpunkt des Ausscheidens Anspruch auf eine Einlage in der Höhe von maximal 24 monatlichen Sparbeiträgen gemäss § 13 des Pensionskassendekrets, höchstens aber in der Höhe der Summe der monatlichen Beiträge zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und der Vollendung des ordentlichen reglementarischen Rentenalters.

2. Bemessungsgrundlagen sind der letzte, in der BLPK versicherte Lohn als amtierendes Mitglied des Regierungsrats und der für das Alter im Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Sparbeitrag.

Lohnfortzahlung und Lohnersatz

1. Das ehemalige Mitglied hat Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während maximal 12 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt, längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem es das 60. Altersjahr vollendet hat.

2. Die Lohnfortzahlung des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit es ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt.

Lohnfortzahlung und Lohnersatz

1. Hat ein ehemaliges Mitglied, das nach Vollendung des 54. Altersjahres aus dem Amt ausgeschieden ist, 12 Monate nach Ausscheiden das 60. Altersjahr noch nicht vollendet, hat es Anspruch auf einen Lohnersatz gemäss der Tabelle im Anhang.

2. Der Anspruch auf Lohnersatz endet am Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied das 60. Altersjahr vollendet.

3. Der Lohnersatz des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit es ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, das zusammen mit dem Lohnersatz den letztmals erzielten Lohn als Mitglied des Regierungsrates inklusive Teuerungsausgleich übersteigt.

Lohnfortzahlung und Lohnersatz

1. Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden gemäss den Regeln zum Teuerungsausgleich für die Mitarbeitenden des Kantons angepasst.

2. Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden jährlich an allfällige AHV-pflichtige Einkommen angepasst. Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates meldet der kantonalen Verwaltung jährlich sein AHV-pflichtiges Einkommen zu Beginn des Kalenderjahres und bei wesentlichen Veränderungen auch während des Kalenderjahres.

3. Beim Ableben eines ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates richten sich die Ansprüche auf Lohnnachgenuss sinngemäss nach kantonalem Personalrecht.

Lohnfortzahlung und Lohnersatz

1. Während der Dauer der Lohnfortzahlung und des Lohnersatzes gelten die folgenden Grundsätze

a. Das ehemalige Mitglied ist während der Dauer der Lohnfortzahlung und des Lohnersatzes gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement zu versichern;

b. die effektiv ausgerichtete Lohnfortzahlung gilt als für die Beitragserhebung massgebender Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement;

c. der effektiv ausgerichtete Lohnersatz gilt für die Beitragserhebung als versicherter Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement;

d. der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt in der BLPK versicherte Jahreslohn ist massgebend für die Risikoleistungen «Tod» und «Invalidität» bis zum Beginn des Anspruchs auf Altersleistungen. Allfällige Übertragungen der Freizügigkeitsleistung nach Ausscheiden führen zu einer entsprechenden Kürzung der Risikoleistungen;

e. das ehemalige Mitglied und der Kanton entrichten die Beiträge gemäss Pensionskassendekret und Vorsorgereglement sowie die weiteren Sozialversicherungsbeiträge.

Lohnfortzahlung und Lohnersatz

1. Die Lohnfortzahlung und der Lohnersatz werden von der kantonalen Verwaltung berechnet und verwaltet.

2. Die Leistungen gemäss Absatz 1 sowie der Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung gemäss § 5 werden aus der Erfolgsrechnung finanziert.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Höhe der per 31. Dezember 2014 laufenden Renten sowie der Bestand und die Höhe der entsprechenden Anwartschaften gemäss bisherigem Dekret vom 9. April 1979 über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates bleiben unter dem vorliegenden Dekret gewahrt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Für die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Regierungsrates, die zu diesem Zeitpunkt mindestens 4 Amtsjahre aufweisen, besteht per 31. Dezember 2014 ein Freizügigkeitsanspruch. Dieser entspricht dem Barwert der erworbenen Leistungen gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Der Barwert wird vom Experten für berufliche Vorsorge der BLPK wie folgt bestimmt

a. Massgebend ist die am 31. Dezember 2014 erworbene Altersrente, wobei sich der Pro-rata-Anspruch nach dem bisherigen Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates richtet;

b. der Barwert der erworbenen Leistungen entspricht der so bestimmten, erworbenen und mit dem per 31. Dezember 2014 massgebenden Tarif der BLPK multiplizierten Altersrente.

2. Für diejenigen Mitglieder des Regierungsrats, die per 31. Dezember 2014 weniger als 4 Amtsjahre aufweisen, wird der Freizügigkeitsanspruch per 31. Dezember 2014 gemäss Artikel 17 FZG bestimmt.

3. Ist die von der BLPK auszurichtende Altersrente tiefer als diejenige Rente, auf die per 31. Dezember 2014 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates Anspruch bestanden hätte, wird die Altersrente auf diesen Betrag erhöht.

4. Wurde bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente ein Teil des Freizügigkeitsanspruchs bar oder infolge Vorbezugs für Wohneigentum bezogen oder infolge Ehescheidung auf eine andere Einrichtung übertragen, wird der Besitzstand gemäss Absatz 3 entsprechend reduziert. Wird ein freiwilliger Einkauf getätigt, wird der Besitztand gemäss Absatz 3 entsprechend erhöht.

5. Die Kosten eines allfälligen Besitzstands sind der BLPK vom Kanton zu erstatten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die per 31. Dezember 2014 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates laufenden Renten an ehemalige Mitglieder des Regierungsrates werden auf der Grundlage der per 31. Dezember 2014 geltenden versicherungstechnischen Grundlagen und auf Basis des in diesem Zeitpunkt geltenden technischen Zinssatzes mit dem vor Ausfinanzierung für den Kantonsbestand massgebenden Deckungsgrad in das Vorsorgewerk des Kantons bei der BLPK überführt.

2. Zusätzlich werden die gemäss § 12 bestimmten Freizügigkeitsansprüche per 1. Januar 2015 in die BLPK überführt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Zur Deckung der Kosten für die Überführung werden die Mittel des Ausgleichsfonds verwendet.

2. Reichen die Mittel nicht aus, bildet der Fehlbetrag Bestandteil der Forderung der BLPK gegenüber dem Kanton gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 2013 über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Ausgleichsfonds gemäss § 5 des Dekrets vom 9. April 1979 über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates wird per 31. Dezember 2014 aufgehoben.

2. Ein allfälliger Überschuss wird dem Vorsorgewerk des Kantons bei der BLPK als Rückstellung für die Kosten einer allfälligen Besitzstandswahrung gemäss § 12 Absatz 3 gutgeschrieben.

3. Der nicht benötigte Teil der Rückstellung gemäss Absatz 2 wird dem Kanton auf einer Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Dekret vom 9. April 1979 über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates wird unter Vorbehalt von § 11, § 12 Absatz 1 Buchstabe a und § 12 Absatz 3 aufgehoben.

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