Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.12 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Überweisung

Darlehen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Poolingverordnung · Überweisung

1. Nach Abschluss des Darlehensvertrags überweist die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister den Darlehensbetrag per valuta 31. Dezember 2014 der BLPK.

2. Die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister übergibt der Direktion eine Kopie des Darlehensvertrags.

← § 6 Poolingverordnung Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Regelungsbereich § 8 Poolingverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →