834.12
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Überweisung
Darlehen
§ 7 Poolingverordnung · Überweisung
1. Nach Abschluss des Darlehensvertrags überweist die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister den Darlehensbetrag per valuta 31. Dezember 2014 der BLPK.
2. Die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister übergibt der Direktion eine Kopie des Darlehensvertrags.