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834.12 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Darlehensvertrag (§ 15a Absätze 2 Satz 1 und 3 Sätze 1 und 2 PKG)

Darlehen
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§ 6 Poolingverordnung · Darlehensvertrag (§ 15a Absätze 2 Satz 1 und 3 Sätze 1 und 2 PKG)

1. Wird das Gesuch bewilligt,

a. ist die BLKB oder der beigezogene Finanzdienstleister ermächtigt, mit dem oder der Arbeitgebenden einen Darlehensvertrag gemäss § 15a Absatz 2 PKG abzuschliessen;

b. gilt für die BLKB bzw. für den beigezogenen Finanzdienstleister die Kreditsicherungsgarantie gemäss § 15a Absatz 3 PKG.

2. Die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister kann weitere Unterlagen von dem oder der Arbeitgebenden einverlangen.

3. Der oder die Arbeitgebende hat die BLKB bzw. den beigezogenen Finanzdienstleister im Darlehensvertrag zu ermächtigen, dem Kanton auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über die Höhe des noch nicht zurückbezahlten Darlehensrests sowie über die aufgelaufenen, noch nicht beglichenen Zinsen zu erteilen.

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