834.12
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Mitteilung und Gesuch (§ 15a Absatz 2 Satz 1 PKG)
Darlehen
§ 5 Poolingverordnung · Mitteilung und Gesuch (§ 15a Absatz 2 Satz 1 PKG)
1. Alle Arbeitgebenden teilen der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) bis zum 1. Juni 2014 mit, welchen Anteil der BLPK-Forderung sie per 31. Dezember 2014 begleichen werden und für welchen Anteil sie einen Vertrag gemäss § 16 PKG eingehen werden.
2. Diejenigen Arbeitgebenden, die ein Darlehen beziehen möchten, stellen gleichzeitg ein entsprechendes Gesuch an die Direktion.
3. Die Direktion stellt ein Mitteilungs- und Gesuchsformular zur Verfügung.
4. Die Direktion kann die Vorbereitung der Gesuchsprüfung an Dritte übertragen. Sie entscheidet spätestens bis zum 15. Juni 2014 über das Gesuch.