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834.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Zinssätze (§ 15a Absatz 5 PKG)

Darlehen
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§ 4 Poolingverordnung · Zinssätze (§ 15a Absatz 5 PKG)

1. Der Regierungsrat legt die Zinssätze nach Rücksprache mit der BLKB und den beigezogenen Finanzdienstleistern durch Ergänzung dieser Verordnung fest.

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