834.12
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Vollzug
Schlussbestimmung
§ 16 Poolingverordnung · Vollzug
1. Die Direktion regelt mit der BLKB und den beigezogenen Finanzdienstleistern die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit den Darlehen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.