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834.12 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Vollzug

Schlussbestimmung
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§ 16 Poolingverordnung · Vollzug

1. Die Direktion regelt mit der BLKB und den beigezogenen Finanzdienstleistern die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit den Darlehen. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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