Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.12 CH-BL

§ 15 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Verrechnung

Kreditsicherungsgarantie
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Poolingverordnung · Verrechnung

1. Ist der oder die Darlehensnehmende mit der verfügten Erfüllung der Zahlungspflicht in Verzug, kann der Kanton die ausstehenden Zahlungen mit seinen fälligen Zahlungen an diesen bzw. diese verrechnen.

2. Absatz 1 gilt für die Einwohnergemeinden insbesondere auch für die Zahlungen im Rahmen der Gesetzgebung über den Finanzausgleich.

← § 14 Poolingverordnung Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Regelungsbereich § 16 Poolingverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →