834.12
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Verrechnung
Kreditsicherungsgarantie
§ 15 Poolingverordnung · Verrechnung
1. Ist der oder die Darlehensnehmende mit der verfügten Erfüllung der Zahlungspflicht in Verzug, kann der Kanton die ausstehenden Zahlungen mit seinen fälligen Zahlungen an diesen bzw. diese verrechnen.
2. Absatz 1 gilt für die Einwohnergemeinden insbesondere auch für die Zahlungen im Rahmen der Gesetzgebung über den Finanzausgleich.