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834.12 CH-BL

§ 14 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Verfügung

Kreditsicherungsgarantie
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§ 14 Poolingverordnung · Verfügung

1. Bei eingetretenem Garantiefall verfügt die Direktion gegenüber dem oder der Darlehensnehmenden dessen bzw. deren Zahlungspflicht an den Kanton samt Zins und Einzelheiten der Erfüllung.

2. Vor Erlass der Verfügung ist der oder die Darlehensnehmende anzuhören.

3. Die Direktion kann Dritte mit der Prüfung der Einhaltung der Erfüllung gemäss Absatz 1 beauftragen.

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