§ 13 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Folgen des Garantiefalls
§ 13 Poolingverordnung · Folgen des Garantiefalls
1. Ist der Garantiefall eingetreten,
a. wird der Kanton zum Schuldner gegenüber der BLKB bzw. dem beigezogenen Finanzdienstleister für den nicht zurückbezahlten Darlehensrest samt aufgelaufenen, nicht beglichenen Zinsen sowie allfälligen ungedeckten Refinanzierungskosten;
b. begleicht der Kanton der BLKB bzw. dem beigezogenen Finanzdienstleister die Schuld gemäss Buchstabe a in einmaliger Zahlung;
c. gilt die Forderung der BLKB bzw. des beigezogenen Finanzdienstleisters gegenüber dem oder der Darlehensnehmenden im Umfang von Buchstabe a als an den Kanton gemäss Artikel 166 OR abgetreten;
d. tritt die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister auf Wunsch der Direktion dem Kanton allfällige Forderungen gegen Organe des oder der Darlehensnehmenden aus der Organhaftpflicht ab.