§ 12 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Garantiefall
§ 12 Poolingverordnung · Garantiefall
1. Der Garantiefall tritt ein, wenn
a. die Leistungsstörung nicht innert 180 Tagen seit der Mitteilung gemäss § 11 Absatz 1 behoben ist,
b. gegen den Darlehensnehmer oder gegen die Darlehensnehmerin Zwangsvollstreckungsmassnahmen, insbesondere Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs oder Nachlassstundung, eingeleitet werden.
2. Die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister ist zuständig zur Feststellung des Eintritts des Garantiefalls. Sie bzw. er orientiert die Direktion und legt den genauen Ausstand offen.
3. Der Ausstand umfasst den nicht zurückbezahlten Darlehensrest samt aufgelaufener und nicht beglichener Zinsen, aufgelaufener und nicht beglichener Kostenzuschläge für die Kreditsicherungsgarantie sowie allfälligen, ungedeckten Refinanzierungskosten.