834.12
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Leistungsstörung
Kreditsicherungsgarantie
§ 11 Poolingverordnung · Leistungsstörung
1. Ist ein Darlehensnehmer oder eine Darlehensnehmerin mit der Zahlung eines fälligen Zinses oder einer fälligen Amortisation in Verzug, teilt die BLKB bzw. der beigezogene Finanzdienstleister dies der Direktion mit.
2. Die Direktion versucht mit dem bzw. der Darlehensnehmenden sowie mit allfälligen Dritten, die Leistungsstörung zu beheben.