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834.12 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Erlöschen

Kreditsicherungsgarantie
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§ 10 Poolingverordnung · Erlöschen

1. Die Kreditsicherungsgarantie des Kantons erlischt, wenn das Darlehen samt Zins und allfälliger ungedeckter Refinanzierungskosten vollständig zurückbezahlt ist.

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