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834.12 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung) - Regelungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Poolingverordnung · Regelungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Darlehen von Finanzdienstleistern an Arbeitgebende für deren Ausfinanzierung der Forderungen der Basellandschaftlichen Pensionskasse (kurz: BLPK).

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