834.11
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Kantonsgarantie zugunsten der Pensionskasse für deren Ausfinanzierungsforderungen gegenüber Arbeitgebenden (Garantieverordnung) - Folgen des Garantiefalls
§ 9 Garantieverordnung · Folgen des Garantiefalls
1. Ist der Garantiefall eingetreten,
a. wird der Kanton zum Schuldner gegenüber der BLPK für den nicht beglichenen Rest der Forderung der BLPK gegenüber dem oder der Arbeitgebenden samt aufgelaufenen, nicht beglichenen Zinsen;
b. begleicht der Kanton der BLPK die Schuld gemäss Buchstabe a in einmaliger Zahlung;
c. gilt die Forderung der BLPK gegenüber dem oder der Arbeitgebenden im Umfang von Buchstabe a als an den Kanton gemäss Artikel 166 OR abgetreten;
d. tritt die BLPK auf Wunsch der Direktion dem Kanton allfällige Forderungen gegen Organe des oder der Arbeitgebenden aus der Organhaftpflicht ab.