§ 8 Verordnung über die Kantonsgarantie zugunsten der Pensionskasse für deren Ausfinanzierungsforderungen gegenüber Arbeitgebenden (Garantieverordnung) - Garantiefall
§ 8 Garantieverordnung · Garantiefall
1. Der Garantiefall tritt ein, wenn
a. die Leistungsstörung nicht innert 180 Tagen seit der Mitteilung gemäss § 7 Absatz 1 behoben ist, oder wenn
b. die BLPK den Vertrag gemäss § 16 PKG aufgrund einer Vertragsverletzung kündigt, oder wenn
c. gegen den Arbeitgeber oder gegen die Arbeitgeberin Zwangsvollstreckungsmassnahmen, insbesondere Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs oder Nachlassstundung eingeleitet werden.
2. Die BLPK ist zuständig zur Feststellung des Garantiefalls.
3. Sie orientiert gleichzeitig die Direktion und legt gegenüber dem Kanton den genauen Ausstand offen.
4. Der Ausstand umfasst den nicht beglichenen Rest der Forderung der BLPK gegenüber dem oder der Arbeitgebenden samt aufgelaufenen, nicht beglichenen Zinsen sowie aufgelaufener, nicht beglichener Risikovergütungen.