Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Kantonsgarantie zugunsten der Pensionskasse für deren Ausfinanzierungsforderungen gegenüber Arbeitgebenden (Garantieverordnung) - Garantiefall

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Garantieverordnung · Garantiefall

1. Der Garantiefall tritt ein, wenn

a. die Leistungsstörung nicht innert 180 Tagen seit der Mitteilung gemäss § 7 Absatz 1 behoben ist, oder wenn

b. die BLPK den Vertrag gemäss § 16 PKG aufgrund einer Vertragsverletzung kündigt, oder wenn

c. gegen den Arbeitgeber oder gegen die Arbeitgeberin Zwangsvollstreckungsmassnahmen, insbesondere Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs oder Nachlassstundung eingeleitet werden.

2. Die BLPK ist zuständig zur Feststellung des Garantiefalls.

3. Sie orientiert gleichzeitig die Direktion und legt gegenüber dem Kanton den genauen Ausstand offen.

4. Der Ausstand umfasst den nicht beglichenen Rest der Forderung der BLPK gegenüber dem oder der Arbeitgebenden samt aufgelaufenen, nicht beglichenen Zinsen sowie aufgelaufener, nicht beglichener Risikovergütungen.

← § 7 Garantieverordnung Verordnung über die Kantonsgarantie zugunsten der Pensionskasse für deren Ausfinanzierungsforderungen gegenüber Arbeitgebenden (Garantieverordnung) - Regelungsbereich § 9 Garantieverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VG.2018.00076 · gl (Art. 8 EOV)
Maternity Allowance Calculation Based on Pre-Birth Income for Self-Employed Individuals
This provision is cited as the basis for calculating the total benefit based on the sum of income from dependent and self-employment.