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834.11 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Kantonsgarantie zugunsten der Pensionskasse für deren Ausfinanzierungsforderungen gegenüber Arbeitgebenden (Garantieverordnung) - Verfügung

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§ 10 Garantieverordnung · Verfügung

1. Bei eingetretenem Garantiefall verfügt die Direktion gegenüber dem oder der Arbeitgebenden dessen bzw. deren Zahlungspflicht an den Kanton samt Zins und Einzelheiten der Erfüllung.

2. Vor Erlass der Verfügung ist der oder die Arbeitgebende anzuhören.

3. Die Direktion kann Dritte mit der Prüfung der Einhaltung der Erfüllung gemäss Absatz 1 beauftragen.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

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