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834.1 CH-BL

§ 9 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Finanzierung

Berufliche Vorsorge des Kantons
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§ 9 Pensionskassendekret · Finanzierung

1. Die Leistungen der BLPK werden finanziert durch

a. die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen der Versicherten;

b. die Einkäufe der Versicherten;

c. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgebenden;

d. die Verzinsung der Sparkapitalien.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2020.03.06.sv.1 · bl (Art. 9 Abs. 1 EOG)
Military Service Compensation Calculation Upheld
This provision was used to calculate the compensation during the basic training phase of military service.