834.1
CH-BL
§ 6 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Spezielle Gemeinderegelungen für ihre Lehrkräfte
Berufliche Vorsorge des Kantons
§ 6 Pensionskassendekret · Spezielle Gemeinderegelungen für ihre Lehrkräfte
1. Die Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen oder deren Schulzweckverbände können für ihre Lehrkräfte durch Reglement, Vertrag oder Statuten einen anderen Vorsorgeplan als den für die Mitarbeitenden des Kantons geltenden oder eine andere Vorsorgeeinrichtung als die BLPK bestimmen.
2. Einwohnergemeinden, deren Kreisschulen oder deren Zweckverbände, die von der Möglichkeit gemäss Abs. 1 Gebrauch machen, führen vollständig die Personaladministration ihrer Lehrkräfte.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
42.2000.2 · ti (Art. 6 LIPG)
Employer Challenge to Loss of Earnings Compensation Apportionment for Military Service
This article, concerning daily allowances for dependents, was cited in the context of the provisions governing payment to the employer.