834.1
CH-BL
§ 3 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Sammeleinrichtung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Pensionskassendekret · Sammeleinrichtung
1. Die BLPK wird in der Form einer Sammeleinrichtung geführt. Der Kanton sowie jeder weitere angeschlossene Arbeitgebende bilden ein Vorsorgewerk, für das eine eigene Rechnung geführt wird.
2. Der Verwaltungsrat kann vorsehen, dass mehrere Arbeitgebende zusammen ein Vorsorgewerk bilden.