834.1
CH-BL
§ 25a Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Aufteilung der Beiträge während der Abzahlung der Forderung der BLPK
Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 31. Mai 2018
§ 25a Pensionskassendekret · Aufteilung der Beiträge während der Abzahlung der Forderung der BLPK
1. In Abweichung von § 12 Abs. 2 Bst. a leisten während 16 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Mai 2018 der Arbeitgebende 55 % und die Arbeitnehmenden 45 % der Sparbeiträge.