§ 24 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Weiterführung der freiwilligen Versicherung
§ 24 Pensionskassendekret · Weiterführung der freiwilligen Versicherung
1. Personen, die am Vortag des Inkrafttretens dieses Dekrets gestützt auf § 6 Abs. 6 des BLPK-Dekrets in der BLPK versichert sind, können ihre Vorsorge ab Inkrafttreten dieses Dekrets noch während längstens 1 Jahr weiterführen. Nach dieser Dauer ist die Weiterführung der Vorsorge möglich, soweit der Verwaltungsrat eine entsprechende Regelung in das Reglement aufnimmt.
2. Für aktive Versicherte, für die nach einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Dekrets die Weiterführung der beruflichen Vorsorge bei der BLPK nicht möglich ist, gilt spätestens nach dieser Dauer die folgende Regelung
a. Aktive Versicherte, die das 58. Altersjahr vollendet haben, erhalten die Altersleistung der BLPK. Sie können jedoch die Freizügigkeitsleistung beanspruchen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder arbeitslos gemeldet sind.
b. Aktiven Versicherten, die die Voraussetzungen von Bst. a nicht erfüllen, wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Der Verwaltungsrat regelt das Meldeverfahren im Reglement.
3. Die aktiven Versicherten und die Rentenbeziehenden werden im Bestand des Kantons geführt.
4. Der Verwaltungsrat regelt
a. die Beitragspflicht nach Vollendung des 64. Altersjahres;
b. die Teuerungsanpassung für bei Inkrafttreten dieses Dekrets bereits laufende und danach neu entstehende Renten.
5. Der Verwaltungsrat erlässt Bestimmungen über den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat. Dabei kann er eine von den §§ 20-23 abweichende Regelung treffen.