834.1
CH-BL
§ 23 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Übergang betreffend Personen, die den Rentenbeginn aufgeschoben haben
Übergangsbestimmungen für den Beschluss vom 16. Mai 2013
§ 23 Pensionskassendekret · Übergang betreffend Personen, die den Rentenbeginn aufgeschoben haben
1. Das Sparkapital für diejenigen aktiven Versicherten des Kantons, die am Vortag des Inkrafttretens dieses Dekrets das 64. Altersjahr vollendet haben und den Rentenbeginn gemäss BLPK-Dekret aufgeschoben haben, entspricht dem Kapital, das notwendig wäre, um bei Inkrafttreten dieses Dekrets dieselbe Altersrente ausrichten zu können, auf die am Vortag Anspruch bestanden hätte.
2. Beitragspflicht und Rentenberechnung richten sich ab Inkrafttreten dieses Dekrets nach dem Vorsorgeplan des Kantons.
3. Die §§ 20-22 finden keine Anwendung.