§ 22 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Kürzung der Zusatzgutschrift
§ 22 Pensionskassendekret · Kürzung der Zusatzgutschrift
1. Liegt der bei Inkrafttreten dieses Dekrets versicherte Jahreslohn, bestimmt mit demjenigen Koordinationsabzug, der gemäss dem BLPK-Dekret gültig war, unter dem am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets massgebend gewesenen Beitragsverdienst, wird die Zusatzgutschrift entsprechend gekürzt.
2. Eine Weiterversicherung des bisherigen Beitragsverdiensts gemäss § 25 Abs. 1 wird für die Bestimmung des gemäss Abs. 1 bei Inkrafttreten dieses Dekrets versicherten Jahreslohnes nicht berücksichtigt, ausser sie bestand bereits am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets.
3. Wird bei einer Person, der eine Zusatzgutschrift angerechnet wurde, innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Dekrets eine Freizügigkeitsleistung fällig, so wird die Zusatzgutschrift von der Freizügigkeitsleistung abgezogen.
4. Der Abzug reduziert sich für jeden vollen Monat der Zugehörigkeit zum Vorsorgewerk des Kantons nach Inkrafttreten dieses Dekrets um 1/60 der Zusatzgutschrift.
5. Der Betrag wird dem Vorsorgewerk an die Amortisation der Forderung der BLPK angerechnet.