§ 21 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Anspruch auf die Zusatzgutschrift und ihre Abstufung
§ 21 Pensionskassendekret · Anspruch auf die Zusatzgutschrift und ihre Abstufung
1. Eine Zusatzgutschrift wird denjenigen aktiven Versicherten gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen
a. Sie weisen am Vortag vor Inkrafttreten dieses Dekrets mindestens 3 vollendete Dienstjahre beim Kanton auf, und
b. die Summe, gebildet aus der Anzahl der vollendeten Lebens- und 2/5 der vollendeten Dienstjahre, ergibt am Vortag vor Inkrafttreten dieses Dekrets mindestens 50.
2. Die Höhe der Zusatzgutschrift wird wie folgt nach Alter und Dienstjahren abgestuft
Summe aus vollendeten Lebensjahren und 0,4 x vollendeten Dienstjahren | Zusatzgutschrift
Ab 63 | 100 %
unter 63 | 93 %
unter 62 | 86 %
unter 61 | 79 %
unter 60 | 72 %
unter 59 | 65 %
unter 58 | 58 %
unter 57 | 51 %
unter 56 | 44 %
unter 55 | 37 %
unter 54 | 30 %
unter 53 | 23 %
unter 52 | 16 %
unter 51 | 9 %
unter 50 | 0 %
3. Aktive Versicherte, die am Vortag des Inkrafttretens dieses Dekrets das 60. Altersjahr vollendet und 3 volle Dienstjahre beim Kanton zurückgelegt haben, haben Anspruch auf 100 % der Zusatzgutschrift.