§ 20 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Besitzstandsregelung für den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat für die aktiven Versicherten des Vorsorgewerks Kanton
§ 20 Pensionskassendekret · Besitzstandsregelung für den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat für die aktiven Versicherten des Vorsorgewerks Kanton
1. Eine allfällige Differenz zwischen der Altersrente im Leistungs- und jener im Beitragsprimat wird für die aktiven Versicherten im Vorsorgewerk des Kantons ganz oder teilweise ausgeglichen, indem ihre Sparkapitalien gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durch eine Zusatzgutschrift erhöht werden. Dieselbe Regelung gilt auch für die aktiven Versicherten im Vorsorgewerk eines angeschlossenen Arbeitgebenden, es sei denn, dieser habe eine andere Besitzstandsregelung gewählt.
2. Die Zusatzgutschrift entspricht der positiven Differenz zwischen dem anfänglichen massgebenden Sparkapital und demjenigen Sparkapital, das notwendig wäre, um die am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets im Alter 64 versicherte Altersrente, höchstens aber 60 % des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Beitragsverdiensts, zu erreichen (notwendiges Sparkapital).
3. Das anfängliche massgebende Sparkapital entspricht dem am Vortag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmten Barwert der erworbenen Leistungen. Dieser wird berechnet auf der Grundlage der am Vortag vor 24 Monaten vor Inkrafttreten dieses Dekrets im Alter 64 versicherten Altersrente, höchstens aber auf der Grundlage von 60 % des im damaligen Zeitpunkt massgebenden Beitragsverdiensts.
4. Einkäufe zum Ausgleich der Rentenkürzung bei vorzeitiger Pensionierung gemäss den Bestimmungen des BLPK-Dekrets werden bei der Berechnung des anfänglichen massgebenden Sparkapitals nicht angerechnet.
5. Das notwendige Sparkapital wird auf der Grundlage der Sparbeiträge dieses Dekrets, einer Verzinsung von 3,25 % und dem für das Alter 64 massgebenden Umwandlungssatz bestimmt.