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834.1 CH-BL

§ 2 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Weitere, angeschlossene Arbeitgebende

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Pensionskassendekret · Weitere, angeschlossene Arbeitgebende

1. Der BLPK angeschlossen werden können neben dem Kanton auch Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, kantonale und gemeinnützige Institutionen und andere Betriebe, an denen der Kanton oder der BLPK angeschlossene Arbeitgebende massgeblich beteiligt sind oder die eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Über den Anschluss oder einen allfälligen Ausschluss beschliesst der Verwaltungsrat.

2. Die BLPK kann für die berufliche Vorsorge der weiteren angeschlossenen Arbeitgebenden verschiedene Vorsorgepläne anbieten. Solange die Arbeitgebenden von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, gilt der für die Mitarbeitenden des Kantons massgebende Vorsorgeplan.

3. Die Rechte und Pflichten der angeschlossenen Arbeitgebenden gegenüber der BLPK werden in einem Anschlussvertrag zwischen der Pensionskasse und dem jeweiligen angeschlossenen Arbeitgebenden geregelt; zuständig für den Kanton ist der Regierungsrat.

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