834.1
CH-BL
§ 18 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Leistungen der BLPK
Berufliche Vorsorge des Kantons
§ 18 Pensionskassendekret · Leistungen der BLPK
1. Die Bestimmungen über die Leistungen werden vom Verwaltungsrat im Reglement geregelt.
2. Er regelt ebenfalls die Überführung der Leistungen aus dem Leistungsprimat in das Beitragsprimat.