§ 16a Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - BLPK-versicherte Gemeindelehrpersonen
§ 16a Pensionskassendekret · BLPK-versicherte Gemeindelehrpersonen
1. Die vom Kanton der BLPK für die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz entrichteten Beiträge zur Behebung einer Unterdeckung werden wie folgt weiterbelastet
a. diejenigen Beiträge für die Kindergarten- und Primarschullehrpersonen den Einwohnergemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl;
b. diejenigen Beiträge für die Musikschullehrpersonen den Trägern der Musikschulen nach Massgabe der Einwohnerzahl der an der Musikschule beteiligten Einwohnergemeinden.
2. Die Einwohnerzahl richtet sich nach der aktuellen, mittleren Wohnbevölkerung gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
3. Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung wird die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz in eine solche ohne Verwendungsverzicht umgewandelt, wenn ohne ihre Zurechnung der Deckungsgrad 100 % erreicht.
4. Die von den Einwohnergemeinden bzw. den Trägern der Musikschulen gemäss Abs. 1 an die Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz geleistete Zahlungen werden vom Kanton zurückerstattet, sofern und in demjenigen Umfang der Kanton die an die Pensionskasse zu überweisenden Arbeitgeberbeiträge aus der Arbeitgeberbeitragsreserve gemäss Abs. 3 leistet.