§ 16 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Sanierungsbeiträge bei Unterdeckung
§ 16 Pensionskassendekret · Sanierungsbeiträge bei Unterdeckung
1. Sinkt der Deckungsgrad des Vorsorgewerks des Kantons unter 100 %, so muss dieses die Unterdeckung beheben. Bei der Behebung der Unterdeckung ist auf eine ausgewogene Verteilung der Sanierungslasten auf den Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden und die Rentenbeziehenden und auf einen Ausgleich zwischen der Stabilisierung der Kasse und den Interessen der Versicherten zu achten.
2. Der Beitrag des Arbeitgebenden muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Sanierungsbeiträge seiner Arbeitnehmenden, sofern zur Behebung der Unterdeckung Sanierungsbeiträge erhoben werden.
3. ...
4. Der Regierungsrat kann zur Erleichterung der Behebung der Unterdeckung des Vorsorgewerks des Kantons und zur Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Sanierungslasten eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht («Arbeitgeberbeitragsreserve mVwVz») begründen.