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834.1 CH-BL

§ 15 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Verwaltungskosten

Berufliche Vorsorge des Kantons
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§ 15 Pensionskassendekret · Verwaltungskosten

1. Der Kanton vergütet der BLPK die für den Kantonsbestand anfallenden Verwaltungskosten.

2. Der vom Kanton zu entrichtende Verwaltungskostenbeitrag wird vom Verwaltungsrat jeweils auf Beginn eines Jahres festgelegt.

3. Für die Bearbeitung von besonders aufwändigen Geschäftsfällen kann die BLPK Gebühren erheben.

4. Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.

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