Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
834.1 CH-BL

§ 12 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Beiträge

Berufliche Vorsorge des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Pensionskassendekret · Beiträge

1. Die BLPK erhebt Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge.

2. Der Arbeitgebende und die Arbeitnehmenden leisten

a. * 60 % bzw. 40 % der Sparbeiträge;

b. * je 50 % der Risikobeiträge;

c. * je 50 % der Verwaltungskostenbeiträge.

3. Der Arbeitgebende leistet den notwendigen Beitrag (Umlagebeitrag) zur Finanzierung des gegenüber dem versicherungstechnischen Umwandlungssatz von der BLPK angebotenen erhöhten Umwandlungssatzes.

← § 11 Pensionskassendekret Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden des Kantons § 13 Pensionskassendekret →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →