834.1
CH-BL
§ 12 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) - Beiträge
Berufliche Vorsorge des Kantons
§ 12 Pensionskassendekret · Beiträge
1. Die BLPK erhebt Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge.
2. Der Arbeitgebende und die Arbeitnehmenden leisten
a. * 60 % bzw. 40 % der Sparbeiträge;
b. * je 50 % der Risikobeiträge;
c. * je 50 % der Verwaltungskostenbeiträge.
3. Der Arbeitgebende leistet den notwendigen Beitrag (Umlagebeitrag) zur Finanzierung des gegenüber dem versicherungstechnischen Umwandlungssatz von der BLPK angebotenen erhöhten Umwandlungssatzes.