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833 CH-BL

§ 9 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Buchführung

Organisation und Verfahren
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§ 9 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Buchführung

1. Die kantonale Ausgleichskasse hat über die Ergänzungsleistungen gesondert Buch zu führen. Die Buchführung ist jährlich durch die externe Revisionsstelle der kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen.

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