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CH-BL
§ 9 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Buchführung
Organisation und Verfahren
§ 9 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Buchführung
1. Die kantonale Ausgleichskasse hat über die Ergänzungsleistungen gesondert Buch zu führen. Die Buchführung ist jährlich durch die externe Revisionsstelle der kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen.