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833 CH-BL

§ 8 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Pflicht zur Meldung von Änderungen

Organisation und Verfahren
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§ 8 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Pflicht zur Meldung von Änderungen

1. Der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder die Person bzw. Behörde, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, hat der Gemeindezweigstelle zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse oder dieser direkt von jeder Änderung der persönlichen und von jeder wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen.

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