§ 7 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Auskunfts- und Schweigepflicht
§ 7 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Auskunfts- und Schweigepflicht
1. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und alle Stellen, die den Anspruchsberechtigten betreuen, sind verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse und den Gemeindezweigstellen unentgeltlich die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.
2. Wer für sich oder einen andern eine Ergänzungsleistung beansprucht, eine solche bezieht oder zur Gesuchseinreichung befugt ist, hat der kantonalen Ausgleichskasse alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sind.
3. Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des standardisierten Übermittlungsverfahrens.