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833 CH-BL

§ 6 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Durchführungsorgane und Verwaltungskosten

Organisation und Verfahren
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§ 6 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Durchführungsorgane und Verwaltungskosten

1. Die Durchführung dieses Gesetzes wird mit Ausnahme der Gemeindezuständigkeiten an die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft übertragen. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten werden ihr aus der Staatskasse vergütet. Die Ausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten durch regelmässige und gezielte Massnahmen.

2. Die Mitwirkung der Gemeindezweigstellen richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Kosten, die den Gemeindezweigstellen aufgrund dieses Gesetzes erwachsen, gehen zulasten der Einwohnergemeinden.

3. Die Ausgleichskasse meldet den Einwohnergemeinden die Daten, die diese für die Durchführung von § 2ater benötigen.

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