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833 CH-BL

§ 2c Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Krankheits- und Behinderungskosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2c Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Krankheits- und Behinderungskosten

1. Der Regierungsrat legt fest

a. die Vergütungen für die einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten;

b. die Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten.

2. Er orientiert sich bei der Festlegung der Vergütungen gemäss Abs. 1 Bst. a an einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung.

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