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CH-BL
§ 2c Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Krankheits- und Behinderungskosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2c Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Krankheits- und Behinderungskosten
1. Der Regierungsrat legt fest
a. die Vergütungen für die einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten;
b. die Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten.
2. Er orientiert sich bei der Festlegung der Vergütungen gemäss Abs. 1 Bst. a an einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung.