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CH-BL
§ 2b Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Anrechenbare Kosten in Heimen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Allgemeine Bestimmungen
§ 2b Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Anrechenbare Kosten in Heimen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
1. Bei Personen, die in einem Heim leben, gelten grundsätzlich die Taxen als anrechenbare Heimkosten.
2. In der Behindertenhilfe entsprechen die Taxen den Kosten für die nicht personalen Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes vom 29. September 2016 über die Behindertenhilfe (BHG).