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CH-BL
§ 2ater Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2ater Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Zuständigkeit
1. ...
2. Zuständig für die Finanzierung und Ausrichtung der Zusatzbeiträge ist diejenige Einwohnergemeinde, in welcher die Person vor dem Heim- oder Spitaleintritt ihren Wohnsitz hatte. Vorbehalten bleibt § 32 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes.
3. ...