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833 CH-BL

§ 2ater Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2ater Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Zuständigkeit

1. ...

2. Zuständig für die Finanzierung und Ausrichtung der Zusatzbeiträge ist diejenige Einwohnergemeinde, in welcher die Person vor dem Heim- oder Spitaleintritt ihren Wohnsitz hatte. Vorbehalten bleibt § 32 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes.

3. ...

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