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CH-BL
§ 2abis Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Zusatzbeiträge
Allgemeine Bestimmungen
§ 2abis Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Zusatzbeiträge
1. An Personen, die in Alters- und Pflegeheimen oder in Spitälern leben und deren Taxen über der Obergrenze liegen, werden auf Gesuch hin Zusatzbeiträge im Umfang der durch die Obergrenze entstandenen Finanzierungslücke ausgerichtet. Vorbehalten bleibt § 2aquater.
2. ...