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833 CH-BL

§ 2a Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV - Anrechenbare Kosten in Alters- und Pflegeheimen und in Spitälern

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV · Anrechenbare Kosten in Alters- und Pflegeheimen und in Spitälern

1. Der Regierungsrat begrenzt für AHV-Beziehende, die in Alters- und Pflegeheimen oder in Spitälern leben und die vor Erreichen des AHV-Alters keine Ergänzungsleistungen bezogen haben, die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten (Obergrenze).

2. Er orientiert sich dabei an den Taxen der Alters- und Pflegeheime gemäss Pflegeheimliste des Kantons Basel-Landschaft sowie der kantonalen Spitäler für Unterbringung und Betreuung sowie am Kostenanteil der versicherten Person für Pflegeleistungen.

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